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   OLG Rostock, 10.05.2007 - 1 U 17/06   

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https://dejure.org/2007,15070
OLG Rostock, 10.05.2007 - 1 U 17/06 (https://dejure.org/2007,15070)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.05.2007 - 1 U 17/06 (https://dejure.org/2007,15070)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 1 U 17/06 (https://dejure.org/2007,15070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 633 Abs. 2 S. 1
    Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei "jahrelanger Duldung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträgervertrag: Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung im Falle "jahrelanger Duldung"? (IBR 2009, 714)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1995 - VII ZR 235/93

    Bewertung des zur Nachbesserung erforderlichen Aufwands

    Auszug aus OLG Rostock, 10.05.2007 - 1 U 17/06
    Die Schwere des Verschuldens, die bei der nach § 633 Abs. 2 Satz BGB gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 1995, 1836; NJW 1988, 699), gibt deshalb hier keinen Anlass, an das Maß der Unverhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.

    Diese werden unter Einschluss der auf den Beklagten im Falle eines Rückbaus zukommenden Schadensersatzansprüche der Beklagten den Minderwert jedoch zweifelsfrei deutlich übersteigen und zu dem objektiven Interesse des Klägers am Rückbau, der ihm keinen beachtlichen Vorteil bringt (vgl. BGH, NJW 1995, 1836), außer Verhältnis stehen.

  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 140/86

    Mißbräuchlichkeit des Verlangens nach Herstellung eines vertraglich geschuldeten

    Auszug aus OLG Rostock, 10.05.2007 - 1 U 17/06
    Die Schwere des Verschuldens, die bei der nach § 633 Abs. 2 Satz BGB gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 1995, 1836; NJW 1988, 699), gibt deshalb hier keinen Anlass, an das Maß der Unverhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.
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